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BG Gmünd in Niederösterreich, 070 1 E 2687/10g
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Versteigerungen von Liegenschaften / Freiwillige Feilbietungen

BG Gmünd in Niederösterreich, 070 1 E 2687/10g

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Versteigerung - Komplex EZ 41
[Anhang zum Edikt]
Gericht: BG Gmünd in Niederösterreich
Aktenzeichen: 070 1 E 2687/10g
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 06.06.2012
Versteigerungstermin:am 26.7.2012 um 11:00 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht 3950 Gmünd, Verhandlungsraum 1 (Zimmer 004, Erdgeschoß)
Telefonkontakt:02852/52291-48

Grundbuch:07134 Thaures
EZ:41
Grundstücksnr.:525, 582/2, 582/3, 583, 584, 585, 586, 587/2, 587/3, 590, 591/1, 591/2 und 591/3
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Thaures-Neuthaures 41
PLZ/Ort:3873 Brand

Kategorie(n):land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Beschreibung (WE):Kleiner Gebäudekomplex an der Straße mit umgebendem Grünland (straßennah, unregelmäßig ausgeformt) - lt. Kataster Baufläche 1079m² und eine
straßennahe, unregelmäßig ausgeformte Grünlandfläche lt. Kataster LN 1 10 85m2 (GST-NR. 590, 591/1, 591/2 und 591/3).
Grundstück 525: ortsferner Kleinacker am Waldrand mit "wilder" Wegzufahrt,
Die Grundsücke 582/2, 582/3, 583, 584, 585, 586, 587/2, 587/3 bilden eine straßennahe Wiesenfläche, unregelmäßig-keilartig ausgeformt
Grundstücksgröße:33.594 m²
Objektgröße:469,00 m²

Schätzwert:
102.600,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
kein Zubehör
Vadium:
10.260,00 EUR
Geringstes Gebot:
63.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:Zu der/den Liegenschaft/-en gehört kein Zubehör.
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot € 63.000,00. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist vom Meistbietenden vor Schluss des Versteigerungstermins in Form einer Sparurkunde zu erlegen. Ein Erlag in anderer Form, etwa Bargeld, ist nicht zulässig.
Die Übertragung des Eigentums an der/den Liegenschaft/-en unterliegt den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007.
Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Zuschlag für wirksam erklärt wird, zu erlegen und vom Tag der Zuschlagserteilung bis zum Erlag mit 4 % p. a. zu verzinsen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist/sind zu übernehmen: Gebühren- und Abgabenrückstände auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 2010, NÖ Gemeindewasserleistungsgesetz 1978 oder NÖ Kanalgesetz 1977.
Im Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete/-n Partei/-en hat/haben dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet/verzichten.
Die sich auf die Liegenschaft/-en beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw können während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten (Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Zimmer 204, 2. Stock) bei Gericht eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und seine Kurzfassung sind auch aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
Der/Die verpflichtete/-n Partei/-en und Dritte haben in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft/-en und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag.
Bieter haben sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Ausländischen Staatsangehörigen kann der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt werden. Bieter, die als Vertreter für andere Personen auftreten, haben eine beglaubigte Spezialvollmacht, allenfalls in Verbindung mit einem tagesaktuellen Firmenbuchauszug mitzubringen.
Rechte an der/den Liegenschaft/-en, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft/-en selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gläubiger, für welche auf der/den Liegenschaft/-en pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Bis zum Versteigerungstermin rückständige, von der/den Liegenschaft/-en zu entrichtende Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung der/des betreibenden Gläubiger/-s aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

Kurzgutachten: Kurzgutachten Komplex EZ 41
Langgutachten: Langgutachten (pdf) (1493 KB)
Lageplan: Komplex 2 und 3 (96 KB)
Komplex 1 (92 KB)
Grundriss(e): Komplex 3, Gebäude-Raumeinteil (93 KB)
Foto(s): Komplex 3, Südseite (92 KB) Komplex 3 (93 KB) Komplex 3, Gebäude Ostseite (94 KB) Komplex 3, Westseite (92 KB) Komplex 2 (93 KB) Komplex 1 (93 KB) Komplex 3, Gebäude-Nordseite (93 KB)
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1. Update

BG Gmünd in Niederösterreich, 070 1 E 2687/10g
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BG Gmünd in Niederösterreich, 070 1 E 2687/10g

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Entfall des Termins - Komplex EZ 41 (Berichtigte Fassung)
Gericht: BG Gmünd in Niederösterreich
Aktenzeichen: 070 1 E 2687/10g
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 19.07.2012
Sonstiges:Das Versteigerungsverfahren wurde über Antrag des betreibenden Gläubigers gem. §§ 45a, 200a EO aufgeschoben. Der Versteigerungstermin entfällt.
Termin:am 26.7.2012 um 11:00 Uhr
Ort:Bezirksgericht 3950 Gmünd, Verhandlungsraum 1 (Zimmer 004, Erdgeschoß)

Grundbuch:07134 Thaures
EZ:41
Grundstücksnr.:525, 582/2, 582/3, 583, 584, 585, 586, 587/2, 587/3, 590, 591/1, 591/2 und 591/3
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Thaures-Neuthaures 41
PLZ/Ort:3873 Brand

Kategorie(n):land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Beschreibung (WE):Kleiner Gebäudekomplex an der Straße mit umgebendem Grünland (straßennah, unregelmäßig ausgeformt) - lt. Kataster Baufläche 1079m² und eine
straßennahe, unregelmäßig ausgeformte Grünlandfläche lt. Kataster LN 1 10 85m2 (GST-NR. 590, 591/1, 591/2 und 591/3).
Grundstück 525: ortsferner Kleinacker am Waldrand mit "wilder" Wegzufahrt,
Die Grundsücke 582/2, 582/3, 583, 584, 585, 586, 587/2, 587/3 bilden eine straßennahe Wiesenfläche, unregelmäßig-keilartig ausgeformt
Grundstücksgröße:33.594 m²
Objektgröße:469,00 m²

Schätzwert:
102.600,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
kein Zubehör
Vadium:
10.260,00 EUR
Geringstes Gebot:
63.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:Zu der/den Liegenschaft/-en gehört kein Zubehör.
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot € 63.000,00. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist vom Meistbietenden vor Schluss des Versteigerungstermins in Form einer Sparurkunde zu erlegen. Ein Erlag in anderer Form, etwa Bargeld, ist nicht zulässig.
Die Übertragung des Eigentums an der/den Liegenschaft/-en unterliegt den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007.
Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Zuschlag für wirksam erklärt wird, zu erlegen und vom Tag der Zuschlagserteilung bis zum Erlag mit 4 % p. a. zu verzinsen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist/sind zu übernehmen: Gebühren- und Abgabenrückstände auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 2010, NÖ Gemeindewasserleistungsgesetz 1978 oder NÖ Kanalgesetz 1977.
Im Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete/-n Partei/-en hat/haben dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet/verzichten.
Die sich auf die Liegenschaft/-en beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw können während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten (Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Zimmer 204, 2. Stock) bei Gericht eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und seine Kurzfassung sind auch aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
Der/Die verpflichtete/-n Partei/-en und Dritte haben in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft/-en und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag.
Bieter haben sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Ausländischen Staatsangehörigen kann der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt werden. Bieter, die als Vertreter für andere Personen auftreten, haben eine beglaubigte Spezialvollmacht, allenfalls in Verbindung mit einem tagesaktuellen Firmenbuchauszug mitzubringen.
Rechte an der/den Liegenschaft/-en, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft/-en selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gläubiger, für welche auf der/den Liegenschaft/-en pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Bis zum Versteigerungstermin rückständige, von der/den Liegenschaft/-en zu entrichtende Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung der/des betreibenden Gläubiger/-s aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

Alle Änderungen zu diesem Edikt:

Versteigerung vom 6.6.2012
Entfall des Termins vom 19.7.2012

Bekannt gemacht am 6.6.2012

Versteigerung - Komplex EZ 41 (Ursprünglich bekannt gemachte Fassung)
Gericht:BG Gmünd in Niederösterreich
Aktenzeichen:070 1 E 2687/10g
wegen:Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Versteigerungstermin:am 26.7.2012 um 11:00 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht 3950 Gmünd, Verhandlungsraum 1 (Zimmer 004, Erdgeschoß)
Telefonkontakt:02852/52291-48

Grundbuch:07134 Thaures
EZ:41
Grundstücksnr.:525, 582/2, 582/3, 583, 584, 585, 586, 587/2, 587/3, 590, 591/1, 591/2 und 591/3
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Thaures-Neuthaures 41
PLZ/Ort:3873 Brand

Kategorie(n):land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Beschreibung (WE):Kleiner Gebäudekomplex an der Straße mit umgebendem Grünland (straßennah, unregelmäßig ausgeformt) - lt. Kataster Baufläche 1079m² und eine
straßennahe, unregelmäßig ausgeformte Grünlandfläche lt. Kataster LN 1 10 85m2 (GST-NR. 590, 591/1, 591/2 und 591/3).
Grundstück 525: ortsferner Kleinacker am Waldrand mit "wilder" Wegzufahrt,
Die Grundsücke 582/2, 582/3, 583, 584, 585, 586, 587/2, 587/3 bilden eine straßennahe Wiesenfläche, unregelmäßig-keilartig ausgeformt
Grundstücksgröße:33.594 m²
Objektgröße:469,00 m²

Schätzwert:
102.600,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
kein Zubehör
Vadium:
10.260,00 EUR
Geringstes Gebot:
63.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:Zu der/den Liegenschaft/-en gehört kein Zubehör.
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot € 63.000,00. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist vom Meistbietenden vor Schluss des Versteigerungstermins in Form einer Sparurkunde zu erlegen. Ein Erlag in anderer Form, etwa Bargeld, ist nicht zulässig.
Die Übertragung des Eigentums an der/den Liegenschaft/-en unterliegt den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007.
Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Zuschlag für wirksam erklärt wird, zu erlegen und vom Tag der Zuschlagserteilung bis zum Erlag mit 4 % p. a. zu verzinsen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist/sind zu übernehmen: Gebühren- und Abgabenrückstände auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 2010, NÖ Gemeindewasserleistungsgesetz 1978 oder NÖ Kanalgesetz 1977.
Im Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete/-n Partei/-en hat/haben dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet/verzichten.
Die sich auf die Liegenschaft/-en beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw können während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten (Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Zimmer 204, 2. Stock) bei Gericht eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und seine Kurzfassung sind auch aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
Der/Die verpflichtete/-n Partei/-en und Dritte haben in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft/-en und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag.
Bieter haben sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Ausländischen Staatsangehörigen kann der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt werden. Bieter, die als Vertreter für andere Personen auftreten, haben eine beglaubigte Spezialvollmacht, allenfalls in Verbindung mit einem tagesaktuellen Firmenbuchauszug mitzubringen.
Rechte an der/den Liegenschaft/-en, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft/-en selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gläubiger, für welche auf der/den Liegenschaft/-en pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Bis zum Versteigerungstermin rückständige, von der/den Liegenschaft/-en zu entrichtende Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung der/des betreibenden Gläubiger/-s aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

Bekannt gemacht am 19.7.2012

Entfall des Termins

Entfall des Termins am 26.7.2012 um 11:00 Uhr.
"Sonstiges" hinzugefügt: Das Versteigerungsverfahren wurde über Antrag des betreibenden Gläubigers gem. §§ 45a, 200a EO aufgeschoben. Der Versteigerungstermin entfällt.


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