*** Added on: 2013-06-19 *** 1 update(s) *** last change: 2013-06-26 17:35:46 *** 82ead52c2a8af909c1257b8f0033ff2f *** last lookup: 2026-02-09 00:15:55 *** direct to edict******************************************************

BG Kirchdorf an der Krems, 491 1 E 3585/09b
Ediktsdatei Home

Versteigerungen von Liegenschaften

BG Kirchdorf an der Krems, 491 1 E 3585/09b

Ediktsdatei

Verwenden Sie bitte zum Blättern nicht den Zurück-Button Ihres Browsers, sondern nur die angebotenen Links!
Zum Drucken oder Merken dieser Seite benützen Sie diesen Link als Lesezeichen.
[voriger Fall][zum Suchergebnis][nächster Fall]
Alle Edikte zum Fall:
Zuschlag mit Überbot 2.Eigentumswohnung 
Zuschlag mit Überbot 3.Gewerbliche Liegenschaft 
Zuschlag mit Überbot 6.Sonstiges-Abbruchhaus 
Zuschlag ohne Überbot 8.Einfamilienhaus-Sandberg 
Zuschlag ohne Überbot 9.unb.Liegensch.Dirnberg EZ209 
Zuschlag ohne Überbot 10.unb.Liegensch.DirnbergEZ212 

Zuschlag ohne Überbot - 9.unb.Liegensch.Dirnberg EZ209
Gericht: BG Kirchdorf an der Krems
Aktenzeichen: 491 1 E 3585/09b
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 19.06.2013

Die Liegenschaft(en) Grundbuch
51004 Dirnberg EZ 209
Grundstücksnr. 539/9; BLNr. 2
samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 120.000,00 EUR zugeschlagen.

Der Zuschlag kann nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

Sonstiges:Zu­folge Vorlage der Erklärungen nach § 16 Abs 1 Z 3 OÖ GVG bzw. des Bescheides der Be­zirks­grund­verkehrsbehörde je durch die Ersteher (vgl. ON 161, 185, 162, 179, 157, 158) einerseits sowie rechtskräftiger Verwerfung der gegen den Exekutionsrichter neuerlich geltend gemachten Ablehnung (vgl. ON 210) sind nachfolgende, mit am 18.2.2013 verkündete (vgl. ON 148) und schriftlich ausgefertigte Beschlüsse (vgl. ON 155) erteilten Zuschläge je rechts­wirk­sam.

[voriger Fall][zum Suchergebnis][nächster Fall]
Verwenden Sie bitte zum Blättern nicht den Zurück-Button Ihres Browsers, sondern nur die angebotenen Links!
Zum Drucken oder Merken dieser Seite benützen Sie diesen Link als Lesezeichen.



1. Update

BG Kirchdorf an der Krems, 491 1 E 3585/09b
Ediktsdatei Home

Versteigerungen von Liegenschaften

BG Kirchdorf an der Krems, 491 1 E 3585/09b

Ediktsdatei

Verwenden Sie bitte zum Blättern nicht den Zurück-Button Ihres Browsers, sondern nur die angebotenen Links!
Zum Drucken oder Merken dieser Seite benützen Sie diesen Link als Lesezeichen.
[voriger Fall][zum Suchergebnis][nächster Fall]
Alle Edikte zum Fall:
Zuschlag mit Überbot 2.Eigentumswohnung 
Zuschlag mit Überbot 3.Gewerbliche Liegenschaft 
Zuschlag mit Überbot 6.Sonstiges-Abbruchhaus 
Zuschlag mit Überbot 8.Einfamilienhaus-Sandberg 
Zuschlag ohne Überbot 9.unb.Liegensch.Dirnberg EZ209 
Zuschlag ohne Überbot 10.unb.Liegensch.DirnbergEZ212 

Zuschlag ohne Überbot - 9.unb.Liegensch.Dirnberg EZ209
Gericht: BG Kirchdorf an der Krems
Aktenzeichen: 491 1 E 3585/09b
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 19.06.2013

Die Liegenschaft(en) Grundbuch
51004 Dirnberg EZ 209
Grundstücksnr. 539/9; BLNr. 2
samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 120.000,00 EUR zugeschlagen.

Der Zuschlag kann nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

Sonstiges:Zu­folge Vorlage der Erklärungen nach § 16 Abs 1 Z 3 OÖ GVG bzw. des Bescheides der Be­zirks­grund­verkehrsbehörde je durch die Ersteher (vgl. ON 161, 185, 162, 179, 157, 158) einerseits sowie rechtskräftiger Verwerfung der gegen den Exekutionsrichter neuerlich geltend gemachten Ablehnung (vgl. ON 210) sind nachfolgende, mit am 18.2.2013 verkündete (vgl. ON 148) und schriftlich ausgefertigte Beschlüsse (vgl. ON 155) erteilten Zuschläge je rechts­wirk­sam.

[voriger Fall][zum Suchergebnis][nächster Fall]
Verwenden Sie bitte zum Blättern nicht den Zurück-Button Ihres Browsers, sondern nur die angebotenen Links!
Zum Drucken oder Merken dieser Seite benützen Sie diesen Link als Lesezeichen.