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Versteigerungen von Liegenschaften BG Innsbruck, 811 20 E 16/15i |
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| Alle Edikte zum Fall: | |
| Versteigerung Maisonette - Wohnungen (09.06.2016 09:30) | 6020 Innsbruck, Hallerstraße 77 |
| Versteigerung Tiefgaragen - Einstellplätze (09.06.2016 09:30) | 6020 Innsbruck, Hallerstraße 77 |
| Versteigerung - Maisonette - Wohnungen | |
| [Anhang zum Edikt] | |
| Gericht: | BG Innsbruck |
| Aktenzeichen: | 811 20 E 16/15i |
| wegen: | Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum |
| Letzte Änderung: | 22.04.2016 |
| Versteigerungstermin: | am 09.06.2016 um 09:30 Uhr |
| Versteigerungsort: | Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1 |
| Besichtigungszeit: | Besichtigung gegebenenfalls nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter Dr. Walter Waizer (Tel. 0512 / 588800) |
| Ort und Zeit der Einsichtnahme: | ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Sonstiges: | Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. |
| Grundbuch: | 81121 Mühlau |
| EZ: | 321 |
| Grundstücksnr.: | 354/3 |
| BLNr: | 55 + 56 + 57 + 58 |
| Liegenschaftsadresse: | Hallerstraße 77 |
| PLZ/Ort: | 6020 Innsbruck |
| Kategorie(n): | Wohnungseigentumsobjekt |
| Beschreibung (WE): | Mit den 93 + 93 + 93 + 93 / 3749 Anteilen ist Wohnungseigentum an vier noch nicht errichteten Maisonette-Wohnungen (Top W I, Top W II, Top W III und Top W IV) verbunden. Die Wohnungen sind auf dem Flachdach des hofseitigen Lagergebäudes der Firma Wenisch Holzbau vorgesehen und liegt eine aufrechte Baubewilligung vor. Die Wohnnutzfläche pro Maisonette beläuft sich auf 84,44 m2, zusätzlich Balkon und Loggia mit rund 19,50 m2. |
| Grundstücksgröße: | 2.627 m² |
| Objektgröße: | 84,44 m² |
| Schätzwert: | 105.000,00 EUR |
| Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: | kein Zubehör |
| Vadium: | 10.500,00 EUR |
| Geringstes Gebot: | 105.000,00 EUR |
| Sonstige Hinweise: | Der Schätzwert von € 105.000,00 versteht sich pro Einheit und ist der anteilige Bodenwert für eine Maisonette-Wohnung. Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen. |
| Kurzgutachten: | Kurzgutachten Maisonette-Wohnungen |
| Langgutachten: | Langgutachten (pdf) (137 KB) |
| Lageplan: | Lageplan (136 KB) Orthofoto (143 KB) |
| Grundriss(e): | Maisonette-Wohnungen Ebene 2 (117 KB) Maisonette-Wohnungen Ebene 1 (148 KB) |
| Foto(s): | ![]() |
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Versteigerungen von Liegenschaften BG Innsbruck, 811 20 E 16/15i |
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| Alle Edikte zum Fall: | |
| Versteigerung Maisonette - Wohnungen (09.06.2016 09:30) | 6020 Innsbruck, Hallerstraße 77 |
| Versteigerung Tiefgaragen - Einstellplätze (09.06.2016 09:30) | 6020 Innsbruck, Hallerstraße 77 |
| Versteigerung - Maisonette - Wohnungen (Berichtigte Fassung) | |
| [Anhang zum Edikt] | |
| Gericht: | BG Innsbruck |
| Aktenzeichen: | 811 20 E 16/15i |
| wegen: | Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum |
| Letzte Änderung: | 23.05.2016 |
| Versteigerungstermin: | am 09.06.2016 um 09:30 Uhr |
| Versteigerungsort: | Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1 |
| Besichtigungszeit: | Besichtigung gegebenenfalls nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter Dr. Walter Waizer (Tel. 0512 / 588800) |
| Ort und Zeit der Einsichtnahme: | ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Sonstiges: | Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. Ergänzung zum Edikt zur Versteigerung am 9. Juni 2016 Hinsichtlich der vier noch nicht errichteten Maisonettewohnungen befindet sich bei der Bezeichnung der Liegenschaft der Hinweis, dass eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Diese Baubewilligung für die vier Maisonettewohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für den vom Sachverständigen Mag. Pintarelli ermittelten Schätzwert von je 105.000,00 Euro. Es ist allerdings fraglich, ob diese Baubewilligung derzeit überhaupt noch aufrecht ist. In seinem Gutachten bezieht sich der Sachverständige auf die Baubewilligung vom 25. März 2010, Zahl III-16274/2009/RR/E, welche noch an die damalige Liegenschaftseigentümerin und Bauwerberin Holz Wenisch GesmbH & Co KG ausgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Baubewilligung hat die Holz Wenisch GesmbH & Co KG am 10. Mai 2011 eine Baubeginnsmitteilung an die Stadt Innsbruck übermittelt. Ein Teil der mit der vorgenannten Baubewilligung genehmigten Baumaßnahmen wurde in der Folge von der Centralbau GesmbH durchgeführt, nicht allerdings die Errichtung der vier Maisonettewohnungen über dem hofseitig gelegenen Lagergebäude. Gemäß § 28 TBO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Diese Frist von vier Jahren ab Baubeginn ist mit 10. Mai 2015 abgelaufen. Mit Baubescheid vom 2. August 2011, Zahl III-16274/2009/RR/E, wurden Änderungen zum Bescheid vom 25. März 2010 bewilligt. Auch die Vierjahresfrist ab der Rechtskraft dieses Änderungsbescheides ist abgelaufen. Die verpflichtete Partei hat zwar noch während der Laufzeit der bestehenden Bescheide neuerlich um die Bewilligung diverser Änderungen angesucht und hat die Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. März 2016, Zahl 789/BW-BV-BA/1, diese Änderungen bewilligt, gegen diesen neuerlichen Baubescheid wurde allerdings seitens einer Miteigentümerin der Liegenschaft Beschwerde erhoben, sodass diese Baubewilligung nicht rechtskräftig ist. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht vor Herbst 2016 zu erwarten. Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für die vier Maisonettewohnungen über dem bestehenden Lagergebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Hinsichtlich der ebenfalls zur Versteigerung gelangenden neun Tiefgarageneinstellplätze ist darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft EZ 321 GB 81121 Mühlau erst zu TZ 3009/2014 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Innsbruck Wohnungseigentum begründet wurde. Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt. Diese Personen können zudem während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. Die Dreijahresfrist ab der Begründung von Wohnungseigentum ist noch nicht abgelaufen, sodass derzeit nur Wohnungseigentümer der Liegenschaft zum Erwerb eines Tiefgarageneinstellplatzes berechtigt wären. Hiezu kommt, dass sich im Zuge des Bauverfahrens ergeben hat, dass ein Defizit von 15 KFZ-Stellplätzen gegeben ist, da die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid von 26 auf 40 Wohneinheiten erhöht wurde. Für diese fehlenden 15 Stellplätze wurde der Centralbau GesmbH & Co KG im nicht rechtskräftigen Bescheid vom 14. März 2016 gemäß § 8 TBO die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieser Stellplätze erteilt, dies gegen Bezahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst Wohnungseigentümer einen Tiefgarageneinstellplatz nur erwerben könnten, wenn sie bisher keinen KFZ-Stellplatz im Eigentum haben. |
| Grundbuch: | 81121 Mühlau |
| EZ: | 321 |
| Grundstücksnr.: | 354/3 |
| BLNr: | 55 + 56 + 57 + 58 |
| Liegenschaftsadresse: | Hallerstraße 77 |
| PLZ/Ort: | 6020 Innsbruck |
| Kategorie(n): | Wohnungseigentumsobjekt |
| Beschreibung (WE): | Mit den 93 + 93 + 93 + 93 / 3749 Anteilen ist Wohnungseigentum an vier noch nicht errichteten Maisonette-Wohnungen (Top W I, Top W II, Top W III und Top W IV) verbunden. Die Wohnungen sind auf dem Flachdach des hofseitigen Lagergebäudes der Firma Wenisch Holzbau vorgesehen und liegt eine aufrechte Baubewilligung vor. Die Wohnnutzfläche pro Maisonette beläuft sich auf 84,44 m2, zusätzlich Balkon und Loggia mit rund 19,50 m2. |
| Grundstücksgröße: | 2.627 m² |
| Objektgröße: | 84,44 m² |
| Schätzwert: | 105.000,00 EUR |
| Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: | kein Zubehör |
| Vadium: | 10.500,00 EUR |
| Geringstes Gebot: | 105.000,00 EUR |
| Sonstige Hinweise: | Der Schätzwert von € 105.000,00 versteht sich pro Einheit und ist der anteilige Bodenwert für eine Maisonette-Wohnung. Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen. |
| Kurzgutachten: | Kurzgutachten Maisonette-Wohnungen |
| Langgutachten: | Langgutachten (pdf) (137 KB) |
| Lageplan: | Lageplan (136 KB) Orthofoto (143 KB) |
| Grundriss(e): | Maisonette-Wohnungen Ebene 2 (117 KB) Maisonette-Wohnungen Ebene 1 (148 KB) |
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Alle Änderungen zu diesem Edikt:
Versteigerung vom 22.4.2016Bekannt gemacht am 22.4.2016
| Versteigerung - Maisonette - Wohnungen (Ursprünglich bekannt gemachte Fassung) | |
| Gericht: | BG Innsbruck |
| Aktenzeichen: | 811 20 E 16/15i |
| wegen: | Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum |
| Versteigerungstermin: | am 09.06.2016 um 09:30 Uhr |
| Versteigerungsort: | Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1 |
| Besichtigungszeit: | Besichtigung gegebenenfalls nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter Dr. Walter Waizer (Tel. 0512 / 588800) |
| Ort und Zeit der Einsichtnahme: | ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Sonstiges: | Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. |
| Grundbuch: | 81121 Mühlau |
| EZ: | 321 |
| Grundstücksnr.: | 354/3 |
| BLNr: | 55 + 56 + 57 + 58 |
| Liegenschaftsadresse: | Hallerstraße 77 |
| PLZ/Ort: | 6020 Innsbruck |
| Kategorie(n): | Wohnungseigentumsobjekt |
| Beschreibung (WE): | Mit den 93 + 93 + 93 + 93 / 3749 Anteilen ist Wohnungseigentum an vier noch nicht errichteten Maisonette-Wohnungen (Top W I, Top W II, Top W III und Top W IV) verbunden. Die Wohnungen sind auf dem Flachdach des hofseitigen Lagergebäudes der Firma Wenisch Holzbau vorgesehen und liegt eine aufrechte Baubewilligung vor. Die Wohnnutzfläche pro Maisonette beläuft sich auf 84,44 m2, zusätzlich Balkon und Loggia mit rund 19,50 m2. |
| Grundstücksgröße: | 2.627 m² |
| Objektgröße: | 84,44 m² |
| Schätzwert: | 105.000,00 EUR |
| Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: | kein Zubehör |
| Vadium: | 10.500,00 EUR |
| Geringstes Gebot: | 105.000,00 EUR |
| Sonstige Hinweise: | Der Schätzwert von € 105.000,00 versteht sich pro Einheit und ist der anteilige Bodenwert für eine Maisonette-Wohnung. Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen. |
Bekannt gemacht am 23.5.2016
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" von Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. auf Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. , Ergänzung zum Edikt zur, Versteigerung am 9. Juni 2016, Hinsichtlich der vier noch nicht errichteten Maisonettewohnungen befindet sich bei der Bezeichnung der Liegenschaft der Hinweis, dass eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Diese Baubewilligung für die vier Maisonettewohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für den vom Sachverständigen Mag. Pintarelli ermittelten Schätzwert von je 105.000,00 Euro. , Es ist allerdings fraglich, ob diese Baubewilligung derzeit überhaupt noch aufrecht ist. In seinem Gutachten bezieht sich der Sachverständige auf die Baubewilligung vom 25. März 2010, Zahl III-16274/2009/RR/E, welche noch an die damalige Liegenschaftseigentümerin und Bauwerberin Holz Wenisch GesmbH & Co KG ausgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Baubewilligung hat die Holz Wenisch GesmbH & Co KG am 10. Mai 2011 eine Baubeginnsmitteilung an die Stadt Innsbruck übermittelt. Ein Teil der mit der vorgenannten Baubewilligung genehmigten Baumaßnahmen wurde in der Folge von der Centralbau GesmbH durchgeführt, nicht allerdings die Errichtung der vier Maisonettewohnungen über dem hofseitig gelegenen Lagergebäude. , Gemäß § 28 TBO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Diese Frist von vier Jahren ab Baubeginn ist mit 10. Mai 2015 abgelaufen. Mit Baubescheid vom 2. August 2011, Zahl III-16274/2009/RR/E, wurden Änderungen zum Bescheid vom 25. März 2010 bewilligt. Auch die Vierjahresfrist ab der Rechtskraft dieses Änderungsbescheides ist abgelaufen. , Die verpflichtete Partei hat zwar noch während der Laufzeit der bestehenden Bescheide neuerlich um die Bewilligung diverser Änderungen angesucht und hat die Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. März 2016, Zahl 789/BW-BV-BA/1, diese Änderungen bewilligt, gegen diesen neuerlichen Baubescheid wurde allerdings seitens einer Miteigentümerin der Liegenschaft Beschwerde erhoben, sodass diese Baubewilligung nicht rechtskräftig ist. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht vor Herbst 2016 zu erwarten. , Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für die vier Maisonettewohnungen über dem bestehenden Lagergebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. , Hinsichtlich der ebenfalls zur Versteigerung gelangenden neun Tiefgarageneinstellplätze ist darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft EZ 321 GB 81121 Mühlau erst zu TZ 3009/2014 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Innsbruck Wohnungseigentum begründet wurde. , Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt. Diese Personen können zudem während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. , Die Dreijahresfrist ab der Begründung von Wohnungseigentum ist noch nicht abgelaufen, sodass derzeit nur Wohnungseigentümer der Liegenschaft zum Erwerb eines Tiefgarageneinstellplatzes berechtigt wären. Hiezu kommt, dass sich im Zuge des Bauverfahrens ergeben hat, dass ein Defizit von 15 KFZ-Stellplätzen gegeben ist, da die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid von 26 auf 40 Wohneinheiten erhöht wurde. Für diese fehlenden 15 Stellplätze wurde der Centralbau GesmbH & Co KG im nicht rechtskräftigen Bescheid vom 14. März 2016 gemäß § 8 TBO die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieser Stellplätze erteilt, dies gegen Bezahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst Wohnungseigentümer einen Tiefgarageneinstellplatz nur erwerben könnten, wenn sie bisher keinen KFZ-Stellplatz im Eigentum haben. geändert.
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| Alle Edikte zum Fall: | |
| Versteigerung Maisonette - Wohnungen (09.06.2016 09:30) | 6020 Innsbruck, Hallerstraße 77 |
| Versteigerung Tiefgaragen - Einstellplätze (09.06.2016 09:30) | 6020 Innsbruck, Hallerstraße 77 |
| Versteigerung - Maisonette - Wohnungen (Berichtigte Fassung) | |
| [Anhang zum Edikt] | |
| Gericht: | BG Innsbruck |
| Aktenzeichen: | 811 20 E 16/15i |
| wegen: | Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum |
| Letzte Änderung: | 01.06.2016 |
| Versteigerungstermin: | am 09.06.2016 um 09:30 Uhr |
| Versteigerungsort: | Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1 |
| Besichtigungszeit: | Besichtigung gegebenenfalls nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter Dr. Walter Waizer (Tel. 0512 / 588800) |
| Ort und Zeit der Einsichtnahme: | ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Sonstiges: | Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. 1. Ergänzung zum Edikt zur Versteigerung am 9. Juni 2016 Hinsichtlich der vier noch nicht errichteten Maisonettewohnungen befindet sich bei der Bezeichnung der Liegenschaft der Hinweis, dass eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Diese Baubewilligung für die vier Maisonettewohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für den vom Sachverständigen Mag. Pintarelli ermittelten Schätzwert von je 105.000,00 Euro. Es ist allerdings fraglich, ob diese Baubewilligung derzeit überhaupt noch aufrecht ist. In seinem Gutachten bezieht sich der Sachverständige auf die Baubewilligung vom 25. März 2010, Zahl III-16274/2009/RR/E, welche noch an die damalige Liegenschaftseigentümerin und Bauwerberin Holz Wenisch GesmbH & Co KG ausgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Baubewilligung hat die Holz Wenisch GesmbH & Co KG am 10. Mai 2011 eine Baubeginnsmitteilung an die Stadt Innsbruck übermittelt. Ein Teil der mit der vorgenannten Baubewilligung genehmigten Baumaßnahmen wurde in der Folge von der Centralbau GesmbH durchgeführt, nicht allerdings die Errichtung der vier Maisonettewohnungen über dem hofseitig gelegenen Lagergebäude. Gemäß § 28 TBO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Diese Frist von vier Jahren ab Baubeginn ist mit 10. Mai 2015 abgelaufen. Mit Baubescheid vom 2. August 2011, Zahl III-16274/2009/RR/E, wurden Änderungen zum Bescheid vom 25. März 2010 bewilligt. Auch die Vierjahresfrist ab der Rechtskraft dieses Änderungsbescheides ist abgelaufen. Die verpflichtete Partei hat zwar noch während der Laufzeit der bestehenden Bescheide neuerlich um die Bewilligung diverser Änderungen angesucht und hat die Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. März 2016, Zahl 789/BW-BV-BA/1, diese Änderungen bewilligt, gegen diesen neuerlichen Baubescheid wurde allerdings seitens einer Miteigentümerin der Liegenschaft Beschwerde erhoben, sodass diese Baubewilligung nicht rechtskräftig ist. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht vor Herbst 2016 zu erwarten. Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für die vier Maisonettewohnungen über dem bestehenden Lagergebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Hinsichtlich der ebenfalls zur Versteigerung gelangenden neun Tiefgarageneinstellplätze ist darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft EZ 321 GB 81121 Mühlau erst zu TZ 3009/2014 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Innsbruck Wohnungseigentum begründet wurde. Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt. Diese Personen können zudem während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. Die Dreijahresfrist ab der Begründung von Wohnungseigentum ist noch nicht abgelaufen, sodass derzeit nur Wohnungseigentümer der Liegenschaft zum Erwerb eines Tiefgarageneinstellplatzes berechtigt wären. Hiezu kommt, dass sich im Zuge des Bauverfahrens ergeben hat, dass ein Defizit von 15 KFZ-Stellplätzen gegeben ist, da die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid von 26 auf 40 Wohneinheiten erhöht wurde. Für diese fehlenden 15 Stellplätze wurde der Centralbau GesmbH & Co KG im nicht rechtskräftigen Bescheid vom 14. März 2016 gemäß § 8 TBO die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieser Stellplätze erteilt, dies gegen Bezahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst Wohnungseigentümer einen Tiefgarageneinstellplatz nur erwerben könnten, wenn sie bisher keinen KFZ-Stellplatz im Eigentum haben. 2. Ergänzung zum Edikt zur Versteigerung am 9. Juni 2016 Laut Eigentümergemeinschaft ist die Situation so : An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum im Sinne des WEG 2002 begründet. Die bezeichnete Wohnanlage verfügt gesamt über 41 Wohn- und Geschäftseinheiten, dazu kommen insgesamt 54 KFZ-Abstellplätze, und zwar 29 in der Tiefgarage und 25 im Freien. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. Helmut Pintarelli vom 22. Februar 2016 zu den "Freiplätzen" 19, 22, 23 und 28 hat das Gericht mit dem Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dieser Objekte innegehalten. Es steht bis dato nicht fest, wie viele dieser Abstellplätze in natura errichtet werden. Davon ausgehend verbleiben aber 50 KFZ-Abstellplätze bei 41 Wohn- und Geschäftseinheiten. 5 Abstellplätze sind den folgenden Wohnungseigentumsobjekten zuzuordnen bzw. für diese zu widmen : BLNr. 55 - Top W 1 BLNr. 56 - Top W 2 BLNr. 57 - Top W 3 BLNr. 58 - Top W 4 BLNr. 45 - Top W 23 Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 übersteigt die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte um vier Abstellplätze ! |
| Grundbuch: | 81121 Mühlau |
| EZ: | 321 |
| Grundstücksnr.: | 354/3 |
| BLNr: | 55 + 56 + 57 + 58 |
| Liegenschaftsadresse: | Hallerstraße 77 |
| PLZ/Ort: | 6020 Innsbruck |
| Kategorie(n): | Wohnungseigentumsobjekt |
| Beschreibung (WE): | Mit den 93 + 93 + 93 + 93 / 3749 Anteilen ist Wohnungseigentum an vier noch nicht errichteten Maisonette-Wohnungen (Top W I, Top W II, Top W III und Top W IV) verbunden. Die Wohnungen sind auf dem Flachdach des hofseitigen Lagergebäudes der Firma Wenisch Holzbau vorgesehen und liegt eine aufrechte Baubewilligung vor. Die Wohnnutzfläche pro Maisonette beläuft sich auf 84,44 m2, zusätzlich Balkon und Loggia mit rund 19,50 m2. |
| Grundstücksgröße: | 2.627 m² |
| Objektgröße: | 84,44 m² |
| Schätzwert: | 105.000,00 EUR |
| Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: | kein Zubehör |
| Vadium: | 10.500,00 EUR |
| Geringstes Gebot: | 105.000,00 EUR |
| Sonstige Hinweise: | Der Schätzwert von € 105.000,00 versteht sich pro Einheit und ist der anteilige Bodenwert für eine Maisonette-Wohnung. Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen. |
| Kurzgutachten: | Kurzgutachten Maisonette-Wohnungen |
| Langgutachten: | Langgutachten (pdf) (137 KB) |
| Lageplan: | Lageplan (136 KB) Orthofoto (143 KB) |
| Grundriss(e): | Maisonette-Wohnungen Ebene 2 (117 KB) Maisonette-Wohnungen Ebene 1 (148 KB) |
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Alle Änderungen zu diesem Edikt:
Versteigerung vom 22.4.2016Bekannt gemacht am 22.4.2016
| Versteigerung - Maisonette - Wohnungen (Ursprünglich bekannt gemachte Fassung) | |
| Gericht: | BG Innsbruck |
| Aktenzeichen: | 811 20 E 16/15i |
| wegen: | Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum |
| Versteigerungstermin: | am 09.06.2016 um 09:30 Uhr |
| Versteigerungsort: | Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1 |
| Besichtigungszeit: | Besichtigung gegebenenfalls nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter Dr. Walter Waizer (Tel. 0512 / 588800) |
| Ort und Zeit der Einsichtnahme: | ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Sonstiges: | Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. |
| Grundbuch: | 81121 Mühlau |
| EZ: | 321 |
| Grundstücksnr.: | 354/3 |
| BLNr: | 55 + 56 + 57 + 58 |
| Liegenschaftsadresse: | Hallerstraße 77 |
| PLZ/Ort: | 6020 Innsbruck |
| Kategorie(n): | Wohnungseigentumsobjekt |
| Beschreibung (WE): | Mit den 93 + 93 + 93 + 93 / 3749 Anteilen ist Wohnungseigentum an vier noch nicht errichteten Maisonette-Wohnungen (Top W I, Top W II, Top W III und Top W IV) verbunden. Die Wohnungen sind auf dem Flachdach des hofseitigen Lagergebäudes der Firma Wenisch Holzbau vorgesehen und liegt eine aufrechte Baubewilligung vor. Die Wohnnutzfläche pro Maisonette beläuft sich auf 84,44 m2, zusätzlich Balkon und Loggia mit rund 19,50 m2. |
| Grundstücksgröße: | 2.627 m² |
| Objektgröße: | 84,44 m² |
| Schätzwert: | 105.000,00 EUR |
| Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: | kein Zubehör |
| Vadium: | 10.500,00 EUR |
| Geringstes Gebot: | 105.000,00 EUR |
| Sonstige Hinweise: | Der Schätzwert von € 105.000,00 versteht sich pro Einheit und ist der anteilige Bodenwert für eine Maisonette-Wohnung. Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen. |
Bekannt gemacht am 23.5.2016
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" von Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. auf Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. , Ergänzung zum Edikt zur, Versteigerung am 9. Juni 2016, Hinsichtlich der vier noch nicht errichteten Maisonettewohnungen befindet sich bei der Bezeichnung der Liegenschaft der Hinweis, dass eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Diese Baubewilligung für die vier Maisonettewohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für den vom Sachverständigen Mag. Pintarelli ermittelten Schätzwert von je 105.000,00 Euro. , Es ist allerdings fraglich, ob diese Baubewilligung derzeit überhaupt noch aufrecht ist. In seinem Gutachten bezieht sich der Sachverständige auf die Baubewilligung vom 25. März 2010, Zahl III-16274/2009/RR/E, welche noch an die damalige Liegenschaftseigentümerin und Bauwerberin Holz Wenisch GesmbH & Co KG ausgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Baubewilligung hat die Holz Wenisch GesmbH & Co KG am 10. Mai 2011 eine Baubeginnsmitteilung an die Stadt Innsbruck übermittelt. Ein Teil der mit der vorgenannten Baubewilligung genehmigten Baumaßnahmen wurde in der Folge von der Centralbau GesmbH durchgeführt, nicht allerdings die Errichtung der vier Maisonettewohnungen über dem hofseitig gelegenen Lagergebäude. , Gemäß § 28 TBO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Diese Frist von vier Jahren ab Baubeginn ist mit 10. Mai 2015 abgelaufen. Mit Baubescheid vom 2. August 2011, Zahl III-16274/2009/RR/E, wurden Änderungen zum Bescheid vom 25. März 2010 bewilligt. Auch die Vierjahresfrist ab der Rechtskraft dieses Änderungsbescheides ist abgelaufen. , Die verpflichtete Partei hat zwar noch während der Laufzeit der bestehenden Bescheide neuerlich um die Bewilligung diverser Änderungen angesucht und hat die Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. März 2016, Zahl 789/BW-BV-BA/1, diese Änderungen bewilligt, gegen diesen neuerlichen Baubescheid wurde allerdings seitens einer Miteigentümerin der Liegenschaft Beschwerde erhoben, sodass diese Baubewilligung nicht rechtskräftig ist. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht vor Herbst 2016 zu erwarten. , Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für die vier Maisonettewohnungen über dem bestehenden Lagergebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. , Hinsichtlich der ebenfalls zur Versteigerung gelangenden neun Tiefgarageneinstellplätze ist darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft EZ 321 GB 81121 Mühlau erst zu TZ 3009/2014 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Innsbruck Wohnungseigentum begründet wurde. , Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt. Diese Personen können zudem während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. , Die Dreijahresfrist ab der Begründung von Wohnungseigentum ist noch nicht abgelaufen, sodass derzeit nur Wohnungseigentümer der Liegenschaft zum Erwerb eines Tiefgarageneinstellplatzes berechtigt wären. Hiezu kommt, dass sich im Zuge des Bauverfahrens ergeben hat, dass ein Defizit von 15 KFZ-Stellplätzen gegeben ist, da die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid von 26 auf 40 Wohneinheiten erhöht wurde. Für diese fehlenden 15 Stellplätze wurde der Centralbau GesmbH & Co KG im nicht rechtskräftigen Bescheid vom 14. März 2016 gemäß § 8 TBO die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieser Stellplätze erteilt, dies gegen Bezahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst Wohnungseigentümer einen Tiefgarageneinstellplatz nur erwerben könnten, wenn sie bisher keinen KFZ-Stellplatz im Eigentum haben. geändert.
Bekannt gemacht am 1.6.2016
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" von Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. , Ergänzung zum Edikt zur, Versteigerung am 9. Juni 2016, Hinsichtlich der vier noch nicht errichteten Maisonettewohnungen befindet sich bei der Bezeichnung der Liegenschaft der Hinweis, dass eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Diese Baubewilligung für die vier Maisonettewohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für den vom Sachverständigen Mag. Pintarelli ermittelten Schätzwert von je 105.000,00 Euro. , Es ist allerdings fraglich, ob diese Baubewilligung derzeit überhaupt noch aufrecht ist. In seinem Gutachten bezieht sich der Sachverständige auf die Baubewilligung vom 25. März 2010, Zahl III-16274/2009/RR/E, welche noch an die damalige Liegenschaftseigentümerin und Bauwerberin Holz Wenisch GesmbH & Co KG ausgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Baubewilligung hat die Holz Wenisch GesmbH & Co KG am 10. Mai 2011 eine Baubeginnsmitteilung an die Stadt Innsbruck übermittelt. Ein Teil der mit der vorgenannten Baubewilligung genehmigten Baumaßnahmen wurde in der Folge von der Centralbau GesmbH durchgeführt, nicht allerdings die Errichtung der vier Maisonettewohnungen über dem hofseitig gelegenen Lagergebäude. , Gemäß § 28 TBO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Diese Frist von vier Jahren ab Baubeginn ist mit 10. Mai 2015 abgelaufen. Mit Baubescheid vom 2. August 2011, Zahl III-16274/2009/RR/E, wurden Änderungen zum Bescheid vom 25. März 2010 bewilligt. Auch die Vierjahresfrist ab der Rechtskraft dieses Änderungsbescheides ist abgelaufen. , Die verpflichtete Partei hat zwar noch während der Laufzeit der bestehenden Bescheide neuerlich um die Bewilligung diverser Änderungen angesucht und hat die Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. März 2016, Zahl 789/BW-BV-BA/1, diese Änderungen bewilligt, gegen diesen neuerlichen Baubescheid wurde allerdings seitens einer Miteigentümerin der Liegenschaft Beschwerde erhoben, sodass diese Baubewilligung nicht rechtskräftig ist. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht vor Herbst 2016 zu erwarten. , Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für die vier Maisonettewohnungen über dem bestehenden Lagergebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. , Hinsichtlich der ebenfalls zur Versteigerung gelangenden neun Tiefgarageneinstellplätze ist darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft EZ 321 GB 81121 Mühlau erst zu TZ 3009/2014 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Innsbruck Wohnungseigentum begründet wurde. , Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt. Diese Personen können zudem während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. , Die Dreijahresfrist ab der Begründung von Wohnungseigentum ist noch nicht abgelaufen, sodass derzeit nur Wohnungseigentümer der Liegenschaft zum Erwerb eines Tiefgarageneinstellplatzes berechtigt wären. Hiezu kommt, dass sich im Zuge des Bauverfahrens ergeben hat, dass ein Defizit von 15 KFZ-Stellplätzen gegeben ist, da die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid von 26 auf 40 Wohneinheiten erhöht wurde. Für diese fehlenden 15 Stellplätze wurde der Centralbau GesmbH & Co KG im nicht rechtskräftigen Bescheid vom 14. März 2016 gemäß § 8 TBO die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieser Stellplätze erteilt, dies gegen Bezahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst Wohnungseigentümer einen Tiefgarageneinstellplatz nur erwerben könnten, wenn sie bisher keinen KFZ-Stellplatz im Eigentum haben. auf Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein. , 1. Ergänzung zum Edikt zur, Versteigerung am 9. Juni 2016, Hinsichtlich der vier noch nicht errichteten Maisonettewohnungen befindet sich bei der Bezeichnung der Liegenschaft der Hinweis, dass eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Diese Baubewilligung für die vier Maisonettewohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für den vom Sachverständigen Mag. Pintarelli ermittelten Schätzwert von je 105.000,00 Euro. , Es ist allerdings fraglich, ob diese Baubewilligung derzeit überhaupt noch aufrecht ist. In seinem Gutachten bezieht sich der Sachverständige auf die Baubewilligung vom 25. März 2010, Zahl III-16274/2009/RR/E, welche noch an die damalige Liegenschaftseigentümerin und Bauwerberin Holz Wenisch GesmbH & Co KG ausgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Baubewilligung hat die Holz Wenisch GesmbH & Co KG am 10. Mai 2011 eine Baubeginnsmitteilung an die Stadt Innsbruck übermittelt. Ein Teil der mit der vorgenannten Baubewilligung genehmigten Baumaßnahmen wurde in der Folge von der Centralbau GesmbH durchgeführt, nicht allerdings die Errichtung der vier Maisonettewohnungen über dem hofseitig gelegenen Lagergebäude. , Gemäß § 28 TBO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Diese Frist von vier Jahren ab Baubeginn ist mit 10. Mai 2015 abgelaufen. Mit Baubescheid vom 2. August 2011, Zahl III-16274/2009/RR/E, wurden Änderungen zum Bescheid vom 25. März 2010 bewilligt. Auch die Vierjahresfrist ab der Rechtskraft dieses Änderungsbescheides ist abgelaufen. , Die verpflichtete Partei hat zwar noch während der Laufzeit der bestehenden Bescheide neuerlich um die Bewilligung diverser Änderungen angesucht und hat die Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. März 2016, Zahl 789/BW-BV-BA/1, diese Änderungen bewilligt, gegen diesen neuerlichen Baubescheid wurde allerdings seitens einer Miteigentümerin der Liegenschaft Beschwerde erhoben, sodass diese Baubewilligung nicht rechtskräftig ist. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht vor Herbst 2016 zu erwarten. , Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für die vier Maisonettewohnungen über dem bestehenden Lagergebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. , Hinsichtlich der ebenfalls zur Versteigerung gelangenden neun Tiefgarageneinstellplätze ist darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft EZ 321 GB 81121 Mühlau erst zu TZ 3009/2014 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Innsbruck Wohnungseigentum begründet wurde. , Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt. Diese Personen können zudem während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. , Die Dreijahresfrist ab der Begründung von Wohnungseigentum ist noch nicht abgelaufen, sodass derzeit nur Wohnungseigentümer der Liegenschaft zum Erwerb eines Tiefgarageneinstellplatzes berechtigt wären. Hiezu kommt, dass sich im Zuge des Bauverfahrens ergeben hat, dass ein Defizit von 15 KFZ-Stellplätzen gegeben ist, da die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid von 26 auf 40 Wohneinheiten erhöht wurde. Für diese fehlenden 15 Stellplätze wurde der Centralbau GesmbH & Co KG im nicht rechtskräftigen Bescheid vom 14. März 2016 gemäß § 8 TBO die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieser Stellplätze erteilt, dies gegen Bezahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst Wohnungseigentümer einen Tiefgarageneinstellplatz nur erwerben könnten, wenn sie bisher keinen KFZ-Stellplatz im Eigentum haben. , 2. Ergänzung zum Edikt zur, Versteigerung am 9. Juni 2016, Laut Eigentümergemeinschaft ist die Situation so :, An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum im Sinne des WEG 2002 begründet. Die bezeichnete Wohnanlage verfügt gesamt über 41 Wohn- und Geschäftseinheiten, dazu kommen insgesamt 54 KFZ-Abstellplätze, und zwar 29 in der Tiefgarage und 25 im Freien. , Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. Helmut Pintarelli vom 22. Februar 2016 zu den "Freiplätzen" 19, 22, 23 und 28 hat das Gericht mit dem Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dieser Objekte innegehalten. Es steht bis dato nicht fest, wie viele dieser Abstellplätze in natura errichtet werden. , Davon ausgehend verbleiben aber 50 KFZ-Abstellplätze bei 41 Wohn- und Geschäftseinheiten. 5 Abstellplätze sind den folgenden Wohnungseigentumsobjekten zuzuordnen bzw. für diese zu widmen :, BLNr. 55 - Top W 1, BLNr. 56 - Top W 2, BLNr. 57 - Top W 3, BLNr. 58 - Top W 4, BLNr. 45 - Top W 23, Gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 übersteigt die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte um vier Abstellplätze ! geändert.
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