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BG Innsbruck, 811 20 E 70/15f
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Gerichtliche Versteigerungen

BG Innsbruck, 811 20 E 70/15f

Ediktsdatei

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Zuschlag mit Überbot - Wohnobjekte mit Wald
Gericht: BG Innsbruck
Aktenzeichen: 811 20 E 70/15f
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 02.02.2017

Die Liegenschaft(en) Grundbuch
81111 Hötting EZ 1189
Grundstücksnr. . 602, 3336/2, 3415; BLNr. 1
6020 Innsbruck, Vogelhütte 1
samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 3.100.000,00 EUR zugeschlagen.

Überbote können binnen 14 Tagen nach dieser Verlautbarung bei diesem Gericht angebracht werden.

Das Überbot muss sich mindestens auf einen Betrag von 3.875.000,00 EUR stellen.

Kurzgutachten: Kurzgutachten Wohnobjekte mit Wald
Langgutachten: LanggutachtenWald (pdf) (97 KB)
Langgutachten (pdf) (2860 KB)
Beilagen (pdf) (6592 KB)
Lageplan: Lageplan (101 KB)
Grundriss(e): Grundrisse (101 KB)
Foto(s): Fotodokumentation (101 KB)

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Versteigerung - Wohnobjekte mit Wald
[Anhang zum Edikt]
Gericht: BG Innsbruck
Aktenzeichen: 811 20 E 70/15f
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 30.11.2016
Versteigerungstermin:am 02.02.2017 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1
Besichtigungszeit:Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !
Ort und Zeit der Einsichtnahme:ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr
Sonstiges:Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein.

Grundbuch:81111 Hötting
EZ:1189
Grundstücksnr.: . 602
3336/2
3415
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Vogelhütte 1
PLZ/Ort:6020 Innsbruck

Kategorie(n):Mehrfamilienhaus
Beschreibung (WE):siehe Langgutachten
Grundstücksgröße:26.048 m²

Schätzwert:
4.293.505,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:wie im Gutachten beschrieben
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
20.500,00 EUR
Vadium:
429.350,50 EUR
Geringstes Gebot:
2.146.752,50 EUR

Sonstige Hinweise:Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen.
Vor Erwerb ist eine Besichtigung der Liegenschaft unerlässlich !

Kurzgutachten: Kurzgutachten Wohnobjekte mit Wald
Langgutachten: LanggutachtenWald (pdf) (97 KB)
Langgutachten (pdf) (2860 KB)
Beilagen (pdf) (6592 KB)
Lageplan: Lageplan (101 KB)
Grundriss(e): Grundrisse (101 KB)
Foto(s): Fotodokumentation (101 KB)
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2. Update

BG Innsbruck, 811 20 E 70/15f
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Gerichtliche Versteigerungen

BG Innsbruck, 811 20 E 70/15f

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Versteigerung - Wohnobjekte mit Wald (Berichtigte Fassung)
[Anhang zum Edikt]
Gericht: BG Innsbruck
Aktenzeichen: 811 20 E 70/15f
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 30.01.2017
Versteigerungstermin:am 02.02.2017 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1
Besichtigungszeit:Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !
Beschluss
EXEKUTIONSSACHE:
Betreibende Partei
Intesa Sanpaolo S. p. A. 
Piazza San Carlo, 156 
I-10121 Turin
vertreten durch:
Dr. Ralf Geymayer 
BGT Rechtsanwälte
Maria Theresien Strasse 16 
6020 Innsbruck
Verpflichtete/r
Georg Steffan 
Bachgasse 2 
6020 Innsbruck
vertreten durch:
Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH 
Maria Theresien Straße 34 
6020 Innsbruck
Wegen:
1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften)
Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vogelhütte", GB 81111 Hötting, EZ 1189, ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den
Dienstag, 31. Jänner 2017 von 9.00 bis 10.00 Uhr
welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird.
Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat.
Begründung:
§ 176 EO lautet:
(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.
(3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegeben wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 )
Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 der zitierten Bestimmung nötig.
Bezirksgericht Innsbruck
Abt. 20, am 28.1.2017
Ort und Zeit der Einsichtnahme:ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr
Sonstiges:Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein.

Grundbuch:81111 Hötting
EZ:1189
Grundstücksnr.: . 602
3336/2
3415
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Vogelhütte 1
PLZ/Ort:6020 Innsbruck

Kategorie(n):Mehrfamilienhaus
Beschreibung (WE):siehe Langgutachten
Grundstücksgröße:26.048 m²

Schätzwert:
4.293.505,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:wie im Gutachten beschrieben
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
20.500,00 EUR
Vadium:
429.350,50 EUR
Geringstes Gebot:
2.146.752,50 EUR

Sonstige Hinweise:Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen.
Vor Erwerb ist eine Besichtigung der Liegenschaft unerlässlich !

Kurzgutachten: Kurzgutachten Wohnobjekte mit Wald
Langgutachten: LanggutachtenWald (pdf) (97 KB)
Langgutachten (pdf) (2860 KB)
Beilagen (pdf) (6592 KB)
Lageplan: Lageplan (101 KB)
Grundriss(e): Grundrisse (101 KB)
Foto(s): Fotodokumentation (101 KB)

Alle Änderungen zu diesem Edikt:

Versteigerung vom 30.11.2016
Sonstiges Edikt vom 30.1.2017
Sonstiges Edikt vom 30.1.2017

Bekannt gemacht am 30.11.2016

Versteigerung - Wohnobjekte mit Wald (Ursprünglich bekannt gemachte Fassung)
Gericht:BG Innsbruck
Aktenzeichen:811 20 E 70/15f
wegen:Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Versteigerungstermin:am 02.02.2017 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1
Besichtigungszeit:Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !
Ort und Zeit der Einsichtnahme:ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr
Sonstiges:Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein.

Grundbuch:81111 Hötting
EZ:1189
Grundstücksnr.: . 602
3336/2
3415
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Vogelhütte 1
PLZ/Ort:6020 Innsbruck

Kategorie(n):Mehrfamilienhaus
Beschreibung (WE):siehe Langgutachten
Grundstücksgröße:26.048 m²

Schätzwert:
4.293.505,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:wie im Gutachten beschrieben
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
20.500,00 EUR
Vadium:
429.350,50 EUR
Geringstes Gebot:
2.146.752,50 EUR

Sonstige Hinweise:Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen.
Vor Erwerb ist eine Besichtigung der Liegenschaft unerlässlich !

Bekannt gemacht am 30.1.2017

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" von Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt ! auf Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !, Beschluss, EXEKUTIONSSACHE:, Betreibende Partei, Intesa Sanpaolo S. p. A.  , Piazza San Carlo, 156  , I-10121 Turin, vertreten durch: , Dr. Ralf Geymayer  , BGT Rechtsanwälte, Maria Theresien Strasse 16  , 6020 Innsbruck, Verpflichtete/r, Georg Steffan  , Bachgasse 2  , 6020 Innsbruck, vertreten durch: , Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH  , Maria Theresien Straße 34  , 6020 Innsbruck, Wegen:, 1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vögelebichl" GB 81111 Hötting EZ 1189 ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den, 30.1.2017, 9.00 bis 10.00 Uhr , welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird., Die Verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat., Begründung:, § 176 EO lautet:, (1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden., (2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen., (3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden., Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 ), Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs.3 der zitierten Bestimmung nötig., Bezirksgericht Innsbruck, Abt.20, am 28.1.2017 geändert.


Bekannt gemacht am 30.1.2017

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" von Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !, Beschluss, EXEKUTIONSSACHE:, Betreibende Partei, Intesa Sanpaolo S. p. A.  , Piazza San Carlo, 156  , I-10121 Turin, vertreten durch: , Dr. Ralf Geymayer  , BGT Rechtsanwälte, Maria Theresien Strasse 16  , 6020 Innsbruck, Verpflichtete/r, Georg Steffan  , Bachgasse 2  , 6020 Innsbruck, vertreten durch: , Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH  , Maria Theresien Straße 34  , 6020 Innsbruck, Wegen:, 1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vögelebichl" GB 81111 Hötting EZ 1189 ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den, 30.1.2017, 9.00 bis 10.00 Uhr , welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird., Die Verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat., Begründung:, § 176 EO lautet:, (1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden., (2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen., (3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden., Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 ), Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs.3 der zitierten Bestimmung nötig., Bezirksgericht Innsbruck, Abt.20, am 28.1.2017 auf Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !, Beschluss, EXEKUTIONSSACHE:, Betreibende Partei, Intesa Sanpaolo S. p. A.  , Piazza San Carlo, 156  , I-10121 Turin, vertreten durch: , Dr. Ralf Geymayer  , BGT Rechtsanwälte, Maria Theresien Strasse 16  , 6020 Innsbruck, Verpflichtete/r, Georg Steffan  , Bachgasse 2  , 6020 Innsbruck, vertreten durch: , Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH  , Maria Theresien Straße 34  , 6020 Innsbruck, Wegen:, 1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vogelhütte", GB 81111 Hötting, EZ 1189, ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den, Dienstag, 31. Jänner 2017 von 9.00 bis 10.00 Uhr, welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird., Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat., Begründung:, § 176 EO lautet:, (1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden., (2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen., (3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegeben wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden., Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 ), Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 der zitierten Bestimmung nötig., Bezirksgericht Innsbruck, Abt. 20, am 28.1.2017 geändert.


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2. Update

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Versteigerung Wohnobjekte mit Wald (02.02.2017 09:30)6020 Innsbruck, Vogelhütte 1
Zuschlag mit Überbot Wohnobjekte mit Wald 

Versteigerung - Wohnobjekte mit Wald (Berichtigte Fassung)
[Anhang zum Edikt]
Gericht: BG Innsbruck
Aktenzeichen: 811 20 E 70/15f
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 30.01.2017
Versteigerungstermin:am 02.02.2017 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1
Besichtigungszeit:Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !
Beschluss
EXEKUTIONSSACHE:
Betreibende Partei
Intesa Sanpaolo S. p. A. 
Piazza San Carlo, 156 
I-10121 Turin
vertreten durch:
Dr. Ralf Geymayer 
BGT Rechtsanwälte
Maria Theresien Strasse 16 
6020 Innsbruck
Verpflichtete/r
Georg Steffan 
Bachgasse 2 
6020 Innsbruck
vertreten durch:
Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH 
Maria Theresien Straße 34 
6020 Innsbruck
Wegen:
1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften)
Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vogelhütte", GB 81111 Hötting, EZ 1189, ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den
Dienstag, 31. Jänner 2017 von 9.00 bis 10.00 Uhr
welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird.
Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat.
Begründung:
§ 176 EO lautet:
(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.
(3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegeben wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 )
Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 der zitierten Bestimmung nötig.
Bezirksgericht Innsbruck
Abt. 20, am 28.1.2017
Ort und Zeit der Einsichtnahme:ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr
Sonstiges:Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein.

Grundbuch:81111 Hötting
EZ:1189
Grundstücksnr.: . 602
3336/2
3415
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Vogelhütte 1
PLZ/Ort:6020 Innsbruck

Kategorie(n):Mehrfamilienhaus
Beschreibung (WE):siehe Langgutachten
Grundstücksgröße:26.048 m²

Schätzwert:
4.293.505,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:wie im Gutachten beschrieben
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
20.500,00 EUR
Vadium:
429.350,50 EUR
Geringstes Gebot:
2.146.752,50 EUR

Sonstige Hinweise:Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen.
Vor Erwerb ist eine Besichtigung der Liegenschaft unerlässlich !

Kurzgutachten: Kurzgutachten Wohnobjekte mit Wald
Langgutachten: LanggutachtenWald (pdf) (97 KB)
Langgutachten (pdf) (2860 KB)
Beilagen (pdf) (6592 KB)
Lageplan: Lageplan (101 KB)
Grundriss(e): Grundrisse (101 KB)
Foto(s): Fotodokumentation (101 KB)

Alle Änderungen zu diesem Edikt:

Versteigerung vom 30.11.2016
Sonstiges Edikt vom 30.1.2017
Sonstiges Edikt vom 30.1.2017

Bekannt gemacht am 30.11.2016

Versteigerung - Wohnobjekte mit Wald (Ursprünglich bekannt gemachte Fassung)
Gericht:BG Innsbruck
Aktenzeichen:811 20 E 70/15f
wegen:Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Versteigerungstermin:am 02.02.2017 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, VH - Saal 1
Besichtigungszeit:Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !
Ort und Zeit der Einsichtnahme:ausnahmslos von 8.00 bis 12.00 Uhr
Sonstiges:Es ging keine Mitteilung gemäß § 6/1 Ziff. 9 a UStG 1994 vom Verpflichteten ein.

Grundbuch:81111 Hötting
EZ:1189
Grundstücksnr.: . 602
3336/2
3415
BLNr:1
Liegenschaftsadresse:Vogelhütte 1
PLZ/Ort:6020 Innsbruck

Kategorie(n):Mehrfamilienhaus
Beschreibung (WE):siehe Langgutachten
Grundstücksgröße:26.048 m²

Schätzwert:
4.293.505,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:wie im Gutachten beschrieben
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:
20.500,00 EUR
Vadium:
429.350,50 EUR
Geringstes Gebot:
2.146.752,50 EUR

Sonstige Hinweise:Auf das auch beim Bezirksgericht Innsbruck, Bruneckerstraße 3, Zimmer 323 im 3. Stock zur Einsichtnahme von 8.00 bis 12.00 Uhr aufliegende Gutachten wird hingewiesen.
Vor Erwerb ist eine Besichtigung der Liegenschaft unerlässlich !

Bekannt gemacht am 30.1.2017

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" von Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt ! auf Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !, Beschluss, EXEKUTIONSSACHE:, Betreibende Partei, Intesa Sanpaolo S. p. A.  , Piazza San Carlo, 156  , I-10121 Turin, vertreten durch: , Dr. Ralf Geymayer  , BGT Rechtsanwälte, Maria Theresien Strasse 16  , 6020 Innsbruck, Verpflichtete/r, Georg Steffan  , Bachgasse 2  , 6020 Innsbruck, vertreten durch: , Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH  , Maria Theresien Straße 34  , 6020 Innsbruck, Wegen:, 1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vögelebichl" GB 81111 Hötting EZ 1189 ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den, 30.1.2017, 9.00 bis 10.00 Uhr , welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird., Die Verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat., Begründung:, § 176 EO lautet:, (1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden., (2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen., (3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden., Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 ), Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs.3 der zitierten Bestimmung nötig., Bezirksgericht Innsbruck, Abt.20, am 28.1.2017 geändert.


Bekannt gemacht am 30.1.2017

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" von Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !, Beschluss, EXEKUTIONSSACHE:, Betreibende Partei, Intesa Sanpaolo S. p. A.  , Piazza San Carlo, 156  , I-10121 Turin, vertreten durch: , Dr. Ralf Geymayer  , BGT Rechtsanwälte, Maria Theresien Strasse 16  , 6020 Innsbruck, Verpflichtete/r, Georg Steffan  , Bachgasse 2  , 6020 Innsbruck, vertreten durch: , Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH  , Maria Theresien Straße 34  , 6020 Innsbruck, Wegen:, 1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vögelebichl" GB 81111 Hötting EZ 1189 ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den, 30.1.2017, 9.00 bis 10.00 Uhr , welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird., Die Verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat., Begründung:, § 176 EO lautet:, (1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden., (2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen., (3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden., Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 ), Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs.3 der zitierten Bestimmung nötig., Bezirksgericht Innsbruck, Abt.20, am 28.1.2017 auf Freitag, 27. Jänner 2017 von 12.00 bis 13.00 Uhr , Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordneten statt !, Beschluss, EXEKUTIONSSACHE:, Betreibende Partei, Intesa Sanpaolo S. p. A.  , Piazza San Carlo, 156  , I-10121 Turin, vertreten durch: , Dr. Ralf Geymayer  , BGT Rechtsanwälte, Maria Theresien Strasse 16  , 6020 Innsbruck, Verpflichtete/r, Georg Steffan  , Bachgasse 2  , 6020 Innsbruck, vertreten durch: , Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH  , Maria Theresien Straße 34  , 6020 Innsbruck, Wegen:, 1.000.000,00 EUR samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), Aufgrund dessen, dass die gerichtlich angeordnete Besichtigung vom 27.1.2017 von der verpflichteten Partei (neuerlich) nicht ermöglicht wurde, wird über Antrag der betreibenden Partei vor der bereits anberaumten Versteigerung der Liegenschaft "Vogelhütte", GB 81111 Hötting, EZ 1189, ein weiterer Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den, Dienstag, 31. Jänner 2017 von 9.00 bis 10.00 Uhr, welcher durch das Gericht nötigenfalls durch zwangsweise Öffnung erzwungen werden wird., Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat., Begründung:, § 176 EO lautet:, (1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden., (2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen., (3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegeben wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26 a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden., Der Verpflichtete hat grundsätzlich während der vom Exekutionsgericht festgesetzten Zeiten jedermann, der behauptet, ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft zu haben, die Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft zu gestatten (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 176 EO RZ 1 ), Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung und mehrfacher ausdrücklicher Belehrung durch den Exekutionsrichter hat die verpflichtete Partei bzw. deren Vertreter am 27.1.2017 (neuerlich) beim festgesetzten Besichtigungstermin die erschienenen Interessenten sowie den Betreibendenvertreter ausgeschlossen und unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen. Dies erscheint vollkommen unverständlich, weil damit gerade der Verpflichtete selbst massiv geschädigt wird, indem potentielle Bieter abgeschreckt werden. Es ist nun ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 der zitierten Bestimmung nötig., Bezirksgericht Innsbruck, Abt. 20, am 28.1.2017 geändert.


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